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Staats-

und

völkerrechtliche Abhandlungen.

Begründet

von

Dr. Georg Jellinek und Dr. Georg Meyer,

herausgegeben

von

Dr. Georg Jellinek und Dr. Gerhard Anschütz,

Professoren der Rechte in Heidelberg.

V. Fahnenflucht und Verletzung der Wehrpflicht durch
Auswanderung. Von Ludwig Bendix.

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Wolcott fund

,,Die Haltbarkeit aller Verträge zwischen Grofsstaaten ist eine bedingte, sobald sie im Kampf ums Dasein auf die Probe gestellt wird. Keine grofse Nation wird je zu bewegen sein, ihr Bestehen auf dem Altar der Vertragstreue zu opfern, wenn sie gezwungen ist, zwischen beiden zu wählen. Das ultra posse nemo obligatur kann durch keine Vertragsklausel aufser Kraft gesetzt werden, und ebensowenig läfst sich durch einen Vertrag das Mafs von Ernst und Kraftaufwand sicher stellen, mit dem die Erfüllung geleistet werden wird, sobald das eigene Interesse des Erfüllenden dem unterschriebenen Texte und seiner früheren Auslegung nicht mehr zur Seite steht."

Otto von Bismarck.

Alle Rechte vorbehalten.

Vorwort.

Die Entstehungsgeschichte eines Buches gibt am besten Aufschlufs darüber, was sein Verfasser sachlich will.

Die erste Veranlassung zu den folgenden Untersuchungen gab ein praktischer Fall, der gleich zu Anfang von Kapitel I vor § 1 (S. 3) seine allgemeine Formulierung gefunden hat. Die verantwortungsvolle Aufgabe konnte nur gelöst, ein richtiger Rat konnte nur gegeben werden, so schien es mir, wenn die einschlägigen Werke des Strafund Staatsrechts, die Entscheidungen der höchsten Gerichte und die Praxis der Regierungen zugrunde gelegt wurden. So suchte ich denn lange nach einer klaren und befriedigenden Antwort. Ich fand sie nicht. Ich meinte, es müsste sich doch auf diesem Gebiete des internationalen Rechtsverkehrs in der fast vierzigjährigen Anwendung der Bancroftverträge eine bestimmte feststehende Praxis der Gerichte und der Regierung herausgebildet haben. Ich suchte auch in der Literatur und den von ihr aufgestellten Ansichten Antworten auf meine Frage. Je mehr ich suchte, desto stärkere Zweifel stiegen auf. Auf der einen Seite ein Sichverlieren in allgemeine Prinzipien und Aufstellung von Thesen, denen die Begründung fehlt auf der andern Seite ein Sichvertiefen in den einzelnen Fall, ohne dessen allgemeinere Bedeutung klarzustellen, und häufig genug eine Entscheidung, die keine rechtliche, sondern eine politische Grundlage hat. Schliesslich ein offenbarer Gegensatz zwischen der Praxis der Gerichte und der Regierung auf der einen und den in der Literatur vertretenen Ansichten auf der anderen Seite.

Aus all diesen Widersprüchen, meinte ich, müsste die Praxis der Regierungen eine Lösung geben. Die Anwendung der Bancroftverträge durch die deutsch-amerikanische Diplomatie im Laufe von fast 40 Jahren müfste doch ihren

rechtlichen Gehalt herausgearbeitet und feste Traditionen geschaffen haben. Aber weder gab die Kasuistik in den Berichten der amerikanischen Gesandtschaft zu Berlin an das Staatsdepartement zu Washington, noch die daran anschliefsenden eigenen Ausführungen oder die Auseinandersetzungen mit dem Auswärtigen Amte zu Berlin die erforderliche Klarheit über die vorhandene Rechtslage. Denn hier hatten sich Wandlungen in der Behandlung gleicher Rechtsfälle vollzogen, und wurden Ansichten vertreten, die auf politischen, nicht auf rechtlichen Argumentationen beruhten, mochten sie auch im Kleide der letzteren auftreten. Und als ich auch in der Entstehungsgeschichte der Verträge keine befriedigende Lösung fand, weil hierbei die Frage nach der staats- und völkerrechtlichen Gültigkeit der Verträge auftauchte und alles ins Wanken zu bringen. schien, da blieb nur noch eine Möglichkeit, die bisher nicht ausgeführte und so stark vermifste Monographie über die Bancroftverträge selbst zu versuchen und unter Benutzung des zum Teil ganz unbekannten oder im Laufe der Zeit entstellten Materials die Klarheit mir zu erarbeiten, die ich nirgends fand, und dort Gründe zu finden, wo man sich mit Thesen zu begnügen gewöhnt hatte oder anerkannten Autoritäten ohne genauere Nachprüfung ihrer Ansichten folgte.

Ich wollte die rechtliche Grundlage eines Gebietes aufdecken, das fast eine terra incognita geworden ist dank der Teilnahmlosigkeit der deutschen Volksvertretung und des deutschen Volks wie der Juristen an dem Schicksal der strafbar ausgewanderten Deutschen, die nach ihrer Naturalisation in den Vereinigten Staaten in die Heimat zurückkehren oder die Rückkehr aus Furcht vor Bestrafung oder Heranziehung zum Militärdienst nicht wagen, dank der Verstecktheit und Unzugänglichkeit der amerikanischen Kongrefspapiere und dank des unter Ausschlufs der deutschen Öffentlichkeit stattfindenden diplomatischen Verkehrs des Auswärtigen Amtes mit der amerikanischen Regierung. Ich wollte zu einer Zeit, in der man Neuregelungen der einschlägigen Fragen zum Gegenstand von zum Teil hitzigen und überspannten politischen Forderungen macht, und in der spezielle Gesetzesvorschläge in naher Aussicht stehen, den bestehenden und seit lange verkannten Rechtszustand auf dem Sondergebiete der Bancroftverträge als Grundlage und Material für die Diskussion feststellen. Die Frage nach dem Be

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