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stande der Verträge führte dann dahin, dafs die vielumstrittenen staats- und völkerrechtlichen Fragen allgemeineren Inhalts eingehender erörtert werden mufsten.

Die deutsch-amerikanischen Bancroftverträge sind der Schnittpunkt der verschiedenartigsten Rechtsgebiete. Die so viel behandelte Lehre von den Staatsverträgen findet in ihrer Darstellung eine bisher nicht versuchte besondere Anwendung und Nachprüfung auf Grund eines einzelnen Falles. Die neuerdings in den Mittelpunkt des Interesses getretene Frage nach der Staatsangehörigkeit im internationalen Verkehr erhält durch die Entstehungsgeschichte und die Geschichte der Entwicklung, welche die Handhabung der Bancroftverträge in der diplomatischen Praxis durchgemacht hat, einen lehrreichen Beitrag zu ihrer Lösung. Schliefslich geben die Bancroftverträge bei der in Vorbereitung befindlichen Reform unseres Straf- und insbesondere auch unseres Militärstrafrechts wertvolles Material für das Verhältnis der Regelung von Wehrpflichtverletzung, Auswanderung, unerlaubter Entfernung und Fahnenflucht, sowie für die gesetzgeberische Ordnung der Verjährung von Dauerdelikten.

So soll denn das Buch, so sehr es auch nach rückwärts gerichtet erscheinen mag, und obgleich die beigefügten Materialien vorwiegend die Vergangenheit wieder beleben und das von der gegenwärtig geltenden Rechtslage entworfene Bild begründen sollen, doch der Zukunft dienen; es soll die Lösung von gesetzgeberischen Aufgaben mit vorbereiten helfen, die den nationalen Bestand und die Wehrkraft des deutschen Volkes zum Gegenstande haben. Es soll auch anschaulich machen, dafs die Lösung dieser Aufgaben nicht im Widerspruch stehen darf mit den berechtigten Interessen anderer Nationen und nicht mit der völkerrechtlich anerkannten Freiheit des einzelnen, sein Glück und Heim aufserhalb des Vaterlandes zu suchen.

Berlin im Dezember 1905.

Der Verfasser.

Abkürzungen, Zeitschriften, Sammlungen

und Zitiermethode.

Annalen Hirths Annalen des Deutschen Reiches für Gesetzgebung und Statistik, jährlich 1 Band 1868-1904.

Annuaire

=

Annuaire de l'Institut de Droit International 1877-1904. Beiträge Beiträge zur Kolonialpolitik und Kolonialwirtschaft 1900 t. insbes. Jahrg. 4 (1902 3), S. 374 u. 463.

B.G.

Zeitschrift für das internationale Privat- und Strafrecht (später: und öffentliches Recht); begründet von Böhm, herausgegeben zuerst von Böhm, jetzt von Niemeyer. Clunet's Journal

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Journal du Droit International privé et de la Jurisprudence Comparée, 1874-1904 jährl. 1 Band. Einschlägige Aufsätze insbes. Bd. 4, S. 388, Bd. 13, S. 1 (v. Bar), Bd. 11, S. 477 (Hänel) u. S. 247, Bd. 18, S. 80 u. 426, Bd. 20, S. 794 (Keidel). Die deutsche Kolonialgesetzgebung herausgegeben von Riebow, Zimmermann, Köbner, von Dargitz, 8 Bde. 1893-1905. Einführungsgesetz.

D.K.G.

=

E.G.
Ex. Doc. of the sen., 1889, Vol. 1, Part. 2, ist dieselbe Sammlung wie
die Treaties and conventions im Literaturverzeichnis; siehe dort.
For. Rel. Foreign Relations, siehe im Literaturverzeichnis unter
Papers.
G.S.

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Preufsische Gesetzsammlung.

Hamburger Sammlung = Die in den europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschlufs des deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870. Nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze. Berlin 1898.

J.M.BI. Preufsisches Justizministerialblatt.

L.A. Archiv für öffentliches Recht, begründet von Laband und Stoerk. Min.Bl. Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preufsischen Staaten.

M.Str.G.B. Deutsches Reichs-Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (R.G.BI. S. 174).

M.Str.G.O. Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich vom vom 1. Dezember 1898.

O.V.G.E. Entscheidungen des Königlich Preussischen Oberverwaltungs

gerichts.

Reger Entscheidung der Gerichte und Verwaltungsbehörden usw., herausgegeben von Reger, Nördlingen, seit 1881.

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Deutsches Reichsgesetzblatt.

=

Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen.
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874. R.G.BI. S. 45.
Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts.

R.M.Str.G.B.

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Rolins Revue Revue de Droit international et de législation comparée, Première Série 1869 f.-1899; Deuxième Série 1899 f. jetzt herausgegeben von Ed. Rolin.

R.V.

Verfassung des deutschen Reichs vom 16. April 1871 (BundesG.Bl. S. 63).

Sch.G.B.

=

Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 (R.G.Bl. S. 813). Sen Ex. Doc. 1889 Vol. 1, Part 2; siehe oben unter Ex. Doc. of the sen. St.P.0. Strafprozefsordnung vom 1. Februar 1877 (R.G.Bl. S. 253). St.G.B. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (R.G.Bl. 1876, S. 40).

W. 0.

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=

Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888.

Die Werke werden nach dem Namen ihrer Verfasser, und bei mehreren oder mehrbändigen Werken desselben Verfassers durch einen verdeutlichenden Zusatz zitiert. Bei gröfseren Werken sind bereits im Literaturverzeichnis (nicht im Buche) die hier hauptsächlich in Frage kommenden Stellen angegeben; die Werke ohne Autor (Sammlungen usw.) finden sich teils genau zitiert, teils mit den Anfangsworten, nach welchen sie in das alphabetische Literaturverzeichnis aufgenommen sind, teils nach den obigen Abkürzungen.

Die aus Zeitschriften benutzten Abhandlungen werden an ihrer Stelle genau angegeben, so weit sie nicht in dem folgenden Literaturverzeichnis genannt sind.

Die bekannten Lehr- und Handbücher zum bürgerlichen Strafrecht, sowie die bekannten Kommentare zum Str.G.B. haben für die folgenden Untersuchungen kaum etwas Förderliches geboten, auch die aufgeführten Kommentare zur M.Str.G.O. und die älteren Werke zum M.Str. G.B. bieten geringe Ausbeute.

Inhaltsverzeichnis.

Bei Auswanderung eines Deutschen nach den Vereinigten Staaten

von Nordamerika.

I. Die vertragsgesetzlichen Grundlagen nach ihrem

Wortlaut und Inhalt.

a) Der badische Vertrag und seine besonderen Abweichungen

in Art. II.

b) Verhältnis dieser Besonderheiten zu den übrigen Verträgen,

welche sie teils in Protokollen anfgenommen haben, teils

überhaupt nicht kennen.

c) Die logische Betrachtung, ob Vermögensbeschlagnahme und
Fahnenflucht unter den Schutz des Artikel II auch bei den
Verträgen, welche beide nicht erwähnen, fallen, führt zu
keinem Ergebnis.

II. Die Fahnenflucht und Artikel II des norddeutschen
und bayrischen Vertrages nach dem Willen der Ver-
tragsparteien.

a) die Fahnenflucht fällt nicht unter Artikel II beim nord-

deutschen Vertrage.

2. aus dem 1868 geltenden Straf- und Militärstrafrecht
b) unter den Artikel II beim bayrischen Vertrage, was aus
dem in Bayern 1868 geltenden Militär-Strafrecht folgt. . 12
III. Die herrschende Lehre von der Exemtion der Fahnen-
flucht von Artikel II und ihre juristischen Grundlagen.
a) Gesetzeswille und Erklärung bei völkerrechtlichen Ver-
trägen.

b) Wirkung der Änderung von Rechtsansichten, Gesetzen und
Deliktsbegriffen auf den Inhalt der Staatsverträge

c) Die analoge Streitfrage im Auslieferungsrecht.

21

IV. Verhältnis des Militärstrafrechts des Norddeutschen

Bundes und des Deutschen Reichs betreffend die

Fahnenflucht, die nicht vor der Auswanderung im

Sinne von Artikel II begangen wird.

a) Begriff der Fahnenflucht nach dem Rechte des Norddeutschen
Bundes im Vergleich mit dem Reichsrecht.

b) nach § 69 M.Str.G.B. (1. Transitive und intransitive Be-
deutung der unerlaubten Entfernung. 2. Gröfsere inhalt-
liche Übereinstimmung des älteren Rechts mit dem M.Str.
G.B. 3. Absicht dauernder Dienstentziehung) . . . .

V. Rechtliches Wesen der Fahnenflucht mit Beziehung

zur Auswanderung auf Grund von § 69 M.Str.G.B.

a) Die herrschende Lehre und ihre Mängel

b) Auch Wehrpflichtverletzung ist vor der Auswanderung

möglich. Fahnenflucht dann nicht, wenn der Täter aus-

wandert. Die Absicht dauernder Dienstentziehung ist erst

mit Herbeiführung eines entsprechenden Zustandes gegeben.

c) Beispiele und die unterschiedliche Bedeutung der drei
Alternativen des § 64 M.Str.G. B. Bei Dienstentziehung
durch Auswanderung ist Fahnenflucht erst mit der Aus-
wanderung vollendet

d) Einwendungen: Der vor der Auswanderung liegende Tat-
bestand der Fahnenflucht (Versuch oder unerlaubte Ent-
fernung) fällt im Falle der vollendeten Fahnenflucht nicht
unter Artikel II .

VI. Was ist Auswanderung?

a) Objektiver und subjektiver Tatbestand, Definition

b) Einwendungen (Unterschied von Auswanderung und Ex-

patriation werde verwischt. Zeitpunkt des Beginns der

Auswanderung sei ungewifs.) und Kritik der gegnerischen

Ansichten. (Die im Ausland geborenen oder im Kindesalter

von ihren Eltern ins Ausland gebrachten deutschen Knaben

sind keine Auswanderer im Sinne von Artikel II. Unter-

brechung der Auswanderung durch Inanspruchnahme des

deutschen Schutzes nach der bekämpften Definition un-

möglich. Das Verlassen des Staates in Auswanderungs-

absicht ist kein Begriffsmerkmal der Auswanderung)

c) Die Inanspruchnahme deutschen Schutzes im Aus- oder

Inlande unterbricht die Auswanderung und den Rechts-

vorgang des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach

Artikel I des Vertrages vom 22. Februar 1868, wie nach

§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870

d) Unterschied von der Expatriation

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