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3.

Verfügung an die Königl. Regierung in N., die Berücksichtigung der Tatsache der Nichterfüllung der Militärpflicht bei Prüfung von Renaturalisationsgesuchen betreffend vom 25. Juni 1875.

Min.Bl. 1875 S. 228.

Auf den Bericht vom 7. d. M. kann ich mich im Prinzipe nur damit einverstanden erklären, dass bei Prüfung von Renaturalisationsgesuchen auf Grund des § 21 Alinea 4 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 auch die Tatsache der Nichterfüllung der diesseitigen Militärpflicht wesentlich mit berücksichtigt werde, und dafs der Regel nach die in dieser Renaturalisation liegende besondere Vergünstigung solchen Personen, welche wegen unerlaubten Auswanderns gerichtlich bestraft worden sind, solange versagt werde, als die Erfüllung des betreffenden Straferkenntnisses oder der Erlafs der Strafe im Gnadenwege nicht nachgewiesen worden ist. Für den Fall, dafs eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt erscheint, bleibt der usw. die berichtliche Anfrage überlassen.

Berlin, den 25. Juni 1875.

4.

Der Minister des Innern.
Im Auftrage Ribbeck.

Aus dem Erlafs des württembergischen Ministers des Innern an die Kreisregierungen usw. vom 9. November 18861.

Über die Frage, ob die aus Amerika zurückgekehrten vormaligen Deutschen (Verträge von 1868) schon während der in Artikel IV Absatz 3 dort bezeichneten zweijährigen Frist ausgewiesen werden können, wird auf Ersuchen der Königl. preufsischen Staatsregierung folgendes bekannt gemacht:

1 Abgedruckt bei Bazille und Köstlin S. 428. Entschliefsung des bayerischen Ministeriums gleichen Inhalts vom 3. August 1886 bei Grill S. 109 und bei Rauch alles S. 141.

Das Ergebnis der in Preufsen veranlafsten Ermittelungen über die Zahl der zurückkehrenden Auswanderer läfst eine verschärfte Handhabung des Ausweisungsrechts gegen dieselben angezeigt erscheinen. In Übereinstimmung mit den für das Königreich Preufsen getroffenen Verfügungen wird daher im Einverständnis mit dem Königl. Kriegsministerium nachstehendes bestimmt:

I. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dafs jedem als Bürger der Vereinigten Staaten zurückkehrenden Wehrpflichtigen, anch wenn keine besonderen Umstände vorliegen, welche darauf schliefsen lassen, dafs der Betreffende in der Absicht ausgewandert ist, um sich der Ableistung der Militärpflicht zu entziehen, nur ein zeitlich begrenzter, nach Lage des Falles auf Wochen oder Monate zu bestimmender Aufenthalt im Inlande zu gestatten sei.

Mit alsbaldiger Ausweisung ist vorzugehen, wenn die Betreffenden

a) durch herausfordernde Haltung, durch Pochen auf ihre Ausnahmestellung oder sonst in irgend einer Beziehung sich unbequem oder lästig machen;

b) offenbar lediglich in der Absicht, sich der Wehrpflicht zu entziehen, nach Amerika ausgewandert sind, oder c) ihren Aufenthalt in Deutschland ausdehnen, ohne dafs aus den Umständen nach billigem Ermessen der Behörden eine Rechtfertigung dafür zu entnehmen ist.

5.

Runderlafs an die Generalkommandos und die Oberpräsidenten vom 6. Februar 1897 betreffend die Begründung der Gnadengesuche von Personen, welche wegen Verletzung der Wehrpflicht verurteilt sind.

Min.Bl. 1897 S. 36.

Die Berichte über Gnadengesuche von Personen, welche wegen Verletzung der Wehrpflicht verurteilt sind, erweisen sich häufig als nicht erschöpfend. Zur Vermeidung von Rückfragen ersuchen wir daher, die Berichterstattung in der Regel zu erstrecken auf:

1. die Gründe, welche für oder gegen den Erlafs oder die Ermäfsigung der erkannten Strafe sprechen,

2. die Frage, ob und in welcher Weise die Militärverhältnisse des Bittstellers geregelt sind oder noch zu regeln sein werden,

3. Die Gründe, welche für oder gegen die Gestattung eines dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes im Inlande sprechen.

Wir bemerken hierzu noch Folgendes:

Zu 1. Wo ein Wiederaufnahmeverfahren Erfolg verspricht, wird sich meist eine Vorlegung des Gnadengesuchs an Allerhöchster Stelle erübrigen. Behauptet der Bittsteller, durch Krankheit oder Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Rückkehr in das Inland verhindert gewesen zu sein, so werden wir in geeigneten Fällen zur Feststellung der behaupteten Tatsachen die Hilfe des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Wird Erlafs der Strafe beantragt, weil der Bittsteller inzwischen Bürger der Vereinigten Staaten geworden sei und er sich fünf Jahre dort aufgehalten habe, so enthält der Bürgerbrief meist eine Bescheinigung sowohl für den Erwerb des Bürgerrechts wie für den fünfjährigen Aufenthalt. Diese Frist läuft auch zugunsten von Minderjährigen und wird durch vorübergehende Abwesenheit von Nordamerika (Reisen und dergl.) nicht unterbrochen. (Cahn, Das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 S. 176 Anm. a und S. 177 Anm. d). Vor Regelung der Militärverhältnisse kann aufser in diesen Fällen ein Gnadengesuch in der Regel nicht befürwortet werden.

Zu 2. Zu beachten sind nämlich die Bestimmungen der Wehrordnung, wonach die Militärpflicht solange dauert, bis über die Dienstpflicht endgültig entschieden ist (§ 22, 2), wonach Militärpflichtige, welche sich der Verletzung der Wehrpflicht schuldig gemacht haben, als unsichere Heerespflichtige zu behandeln sind (§ 26, 7), und wonach Personen, welche die Reichsangehörigkeit verloren haben, unter Umständen wieder wehrpflichtig werden (§ 21, 2).

Zu 3. Wegen Verletzung der Wehrpflicht bestraften Personen kann, sofern sie die Reichsangehörigkeit verloren haben, selbst ein vorübergehender Aufenthalt im Inland nur unter ganz besonderen Umständen gestattet werden. Dies gilt auch für die sogenannten Deutsch

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Allgemeine Verfügung vom 14. Juni 1899 betreffend die Wiederniederlassung von Refraktären im Inlande.

Min.Bl. 1899 S. 119.

Die Vorschriften zu 3 des Bundeserlasses vom 6. Februar 1897 (Min.Bl. 1897 S. 36) finden im allgemeinen auch auf solche wegen Verletzung der Wehrpflicht bestrafte Personen Anwendung, welche ihre Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben. Mit Rücksicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1896 (Entscheidungen Bd. 30 S. 399) darf ihnen jedoch die Niederlassung im Inlande nicht durch vorherige Ausweisung unmöglich gemacht werden. Haben sie sich aber niedergelassen und damit den Anspruch auf Wiederaufnahme in die Reichsangehörigkeit erworben, so steht nichts im Wege, sie alsbald vor die Wahl zu stellen, entweder von ihrem Rechte Gebrauch zu machen oder das Inland zu verlassen, denn es ist zweifellos nicht Absicht des Gesetzes gewesen, früheren Reichsangehörigen, die gar nicht wieder Deutsche werden wollen, das unantastbare Recht dauernden Aufenthalts in der alten Heimat zu gewähren. Es genügt vielmehr für den verfolgten Zweck, wenn der frühere Reichsangehörige nicht durch Ausweisung an der Niederlassung gehindert wird, und derjenige, der sich niedergelassen hat, die Ausweisung durch Einreichung des Antrages auf Wiederaufnahme jederzeit von sich abwenden

1 Meines Wissens ungedruckt und nicht amtlich veröffentlicht. Ich vermute, dafs dieser Erlafs mit dem hier zu 4 (S. 441) wiedergegebenen württembergischen inhaltlich übereinstimmt.

kann. Demgemäfs ist zu verfahren. Bei der Ausführung bleiben die zutreffenden Darlegungen in den Gründen des erwähnten Urteils zu beachten, unter welchen Umständen eine Niederlassung als vorhanden anzusehen ist, und unter welchen Voraussetzungen die Niederlassung gehindert werden darf.

Berlin, den 14. Juni 1899.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: von Bitter.

7.

Verfügung vom 1. Februar 1901 betreffend die Aufenthaltsgestattung der als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrten Wehrpflichtigen.

Min.Bl. 1901 S. 100.

Die in dem Runderlafs vom 9. September 1885 getroffene Anordnung, dafs jedem als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrten Wehrpflichtigen auch dann, wenn besondere Umstände nicht vorliegen, welche darauf schliefsen lassen, dafs der Betreffende in der Absicht aus gewandert ist, um sich der Ableistung der Militärpflicht zu entziehen, nur ein zeitlich begrenzter, nach Lage des Falles auf Wochen oder Monate zu bestimmender Aufenthalt im Inlande zu gestatten sei, hat neuerdings nicht immer genügende Beachtung gefunden. Namentlich ist bisweilen solchen Personen seitens der Ortspolizeibehörden auf Anfragen der Bescheid erteilt worden, dafs ihrer Niederlassung Bedenken nicht entgegenständen. Da die spätere Ausweisung von Personen, welche im Vertrauen auf derartige von den Ortspolizeibehörden abgegebene Erklärungen sich tatsächlich im Inlande niedergelassen haben, in der Regel mit besonderen Härten verbunden ist und mehrfach zu Unzuträglichkeiten geführt hat, ersuche ich Euere Exzellenz ergebenst, die nachgeordneten Behörden erneut darauf hinweisen zu wollen, dafs den vor Erfüllung der Militärpflicht bezw. Umgehung derselben nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewanderten Personen, welche das dortige

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