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hältnisse derjenigen Personen zu bringen, welche sich, ohne aus ihrem Heimatlande förmlich ausgewandert zu sein, in dem Gebiete je des anderen Staates niedergelassen hatten."

Sodann ist zu Artikel 2 des Vertrages, sowie zu Artikel 4 wohl vorauszusetzen, dafs unter den hier erwähnten naturalisierten Angehörigen nicht solche zu verstehen sind, welche nur naturalisiert wurden, sondern solche, welche naturalisiert wurden und fünf Jahre lang in dem Staate ihrer Naturalisation sich aufgehalten haben. Es erhellt dies deutlich aus Ziffer II des Protokolls vom 27. Juli 1868, welches dem Vertrage angefügt ist und denselben erläutert, wenn es dort heifst:

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Württembergischerseits wird anerkannt, dass hiernach allen in Gemäfsheit des Artikel 1 des Vertrags als amerikanische Staatsbürger anzuerkennenden früheren Württembergern" usw.

Der Artikel 4, welcher die vorhin schon von mir angeführte Bestimmung enthält, hat unter den sog. DeutschAmerikanern, unter den amerikanischen Staatsangehörigen, welche Staatsangehörige in Deutschland waren und in Amerika naturalisiert wurden, eine gewisse Beunruhigung hervorgerufen, welche darin ihren Grund hat, dafs nach diesem Artikel 4 schon ein zweijähriger Aufenthalt in Deutschland genügen soll, um einen in Amerika naturalisierten Staatsangehörigen als einen solchen zu betrachten, welcher auf die Rückkehr nach Amerika verzichtet hat und zur Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten in Deutschland beigezogen werden kann. Es ist jedoch diesem Bedenken gegenüber anzuführen, einmal, dafs schon bei Beratung des in der Hauptssache gleichlautend mit dem vorliegenden Vertrag abgeschlossenen Vertrags mit dem Norddeutschen Bund im norddeutschen Reichstage von seiten des Fürsten Bismarck eine loyale Auslegung dieser Vertragsbestimmung zugesichert wurde, und ferner dafs für Württemberg jedes Bedenken in dieser Beziehung durch das Protokoll vom 27. Juli 1868 Ziffer 3 beseitigt worden ist, wonach es nicht vorkommen kann, dafs ein in Amerika naturalisierter früherer Württemberger gegen seinen Willen als Angehöriger Württembergs betrachtet werden kann, auch wenn er sich zwei Jahre in Württemberg aufgehalten hat.

In bezug auf das Protokoll zu den erörterten Artikeln

des Vertrages ist noch anzuführen, dafs dasselbe Artikel 1 ganz richtig erläutert, insbesondere auch was unter dem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalte" zu verstehen ist, und dafs zu Artikel 2 die Fälle angeführt sind, in welchen einen in Amerika naturalisierten Württemberger bei seiner Rückkehr nach Württemberg noch eine Strafe treffen kann. Diese Ausnahmefälle der straffreien Rückkehr gaben der früheren staatsrechtlichen Kommission Veranlassung, durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten nähere Recherchen darüber anzustellen, ob dieselben auch in den übrigen Staaten, mit welchen gleichlautende Verträge, wie der vorliegende, abgeschlossen worden sind, insbesondere in den Staaten des Norddeutschen Bundes und in Bayern gleichfalls Anwendung finden. Und die hierüber erhaltenen Mitteilungen gehen allerdings dahin, dafs diese Ausnahmen der straffreien Rückkehr gleichfalls in diesen anderen Staaten bestehen.

zusetzen sein

Noch ist schliefslich in bezug auf den Artikel 6 des Vertrages zu bemerken, dafs die Frist von zwölf Monaten vom 27. Juli 1868 an, innerhalb welcher die Ratifikation des Vertrages seitens der Krone Württembergs stattfinden sollte, längst abgelaufen ist. Es wird jedoch hier vorausund wird vielleicht der Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten diese Voraussetzung bestätigen, dafs ungeachtet des Ablaufes dieser Frist die Vereinigten Staaten von Amerika wie die Württembergische Regierung den vorliegenden Vertrag in Ausführung zu bringen entschlossen sind, und geeignete Fürsorge bereits getroffen ist, dafs die Zustimmung der württembergischen Stände auch jetzt noch mit Wirksamkeit dem Vertrage erteilt werden kann.

Dies ist es, was ich vorerst vorzutragen habe.

Minister der auswärtigen Angelegenheiten Freiherr von Wächter: Bezüglich der beiden von Ihrer Kommission zu Artikel 1 und zu Artikel 2 und 4 des vorliegenden Vertrags angeregten Fragen bin ich in der Lage, die Erklärung abzugeben, dafs die Königl. Regierung mit der Auffassung der Kommissionsmehrheit im wesentlichen einverstanden ist.

Sie nimmt in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Vereinigten Staaten bei Artikel 1 an, dafs ein Württemberger, welcher die gesetzliche Entlassung aus dem Staatsverbande erhalten hat und nachher in Nordamerika naturalisiert worden ist, von dem Momente der erlangten Naturali

sation an als Amerikaner zu betrachten ist, auch wenn sein Aufenthalt in Amerika noch nicht fünf Jahre gedauert hat.

Ebenso geht die Königl. Regierung bei Artikel 2 und 4 davon aus, dafs die Naturalisation mit fünfjährigem Aufenthalt im Aufnahmestaat verbunden sein mufs, wenn diese Artikel Anwendung finden sollen.

Oesterlen: Vielleicht würde der Herr Minister noch die Güte haben, in betreff der Voraussetzung zu Artikel 6 Auskunft zu geben.

Minister der auswärtigen Angelegenheiten Freiherr v. Wächter: Ich kann in dieser Beziehung jedenfalls eine zustimmende Erklärung abgeben.

Präsident: Es meldet sich niemand zum Wort; ich schliefse die Beratung. Die Kommission stellt mit allen Stimmen den Antrag, hohe Kammer wolle beschliefsen,

dem vorliegenden Vertrag ihre Zustimmung zu geben. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, sage beim Namensaufruf ja, wer dagegen ist, nein.

Der Vertrag ist mit 84, mit allen abgegebenen Stimmen genehmigt.

Ich werde nun dafür sorgen, dafs unser Beschluss der anderen Kammer zur gleichmässigen Beratung mitgeteilt wird.

(I. Beil.-Bd. Beil. Nr. 174, 175.)

d)

Verhandlungen der württembergischen Kammer der Standesherren von 1870-1872.

Erster Protokollband. 24. Sitzung vom 5. März 1872.

S. 339 f. IV. Fürst-Präsident: Wir gehen nun über zu dem vierten Gegenstande der Tagesordnung, zur Beratung des Berichts der staatsrechtlichen Kommission über den Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

Ich ersuche den Herrn Obertribunalrat Freiherrn von Holzschuher, der hohen Kammer hierüber Bericht zu erstatten.

Referent Obertribunalrat Freiherr von Holzschuher: Der am 27. Juli 1868 mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Staatsvertrag inbetreff der Staatsangehörigkeit der Aus- und Eingewanderten wurde von dem

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten behufs Erteilung der Zustimmung der Ständeversammlung am 17. Dezember 1868 bei der Kammer der Abgeordneten eingebracht, kam jedoch bei dieser auf dem am 24. Oktober 1870 aufgelösten Landtage nicht mehr zur Beratung, weshalb derselbe der Kammer der Abgeordneten am 27. Juni 1871 wiederholt mit dem Ansuchen um die verfassungsmässige Zustimmung der Ständeversammlung mitgeteilt wurde. Laut Präsidialnote vom 23. Februar 1872 hat die Kammer der Abgeordneten demselben ihre Zustimmung erteilt und Ihre Kommission beehrt sich, dem erhaltenen Auftrage gemäfs Folgendes vorzutragen:

§ 1.

Obgleich der Vertrag erst Gültigkeit erlangt durch die Ratifikation von seiten Sr. Majestät des Königs mit Zustimmung der Stände (Artikel 6), und Württemberg seit dem Vertragsabschlusse in das Deutsche Reich eingetreten ist, dessen Gesetzgebung die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht und die Auswanderung nach aufserdeutschen Ländern unterliegen (Artikel 4 Ziffer 1 der Reichsverfassung), so darf doch nicht bezweifelt werden, dafs der Vertrag auch jetzt noch durch die Erteilung der nachgesuchten Zustimmung Kraft erlangen kann. Denn bei Abschlufs des Berliner Vertrags vom 25. November 1870 zwischen Württemberg einer- und dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen andererseits konnte die Meinung unmöglich dahin gehen, dafs Württemberg gehindert werden sollte, einen bereits förmlich abgeschlossenen und nur noch der vorbehaltenen endgültigen Ratifikation entbehrenden Staatsvertrag mit einer auswärtigen Macht nachträglich durch Erteilung dieser Ratifikation in Kraft treten zu lassen, auch wenn derselbe in ein Gebiet eingreift, welches im übrigen von der Reichsgesetzgebung normiert werden kann. Diese Annahme hat bei dem verliegenden Vertrag um so gewisser Grund, als derselbe ganz den gleichen Inhalt hat mit einem am 22. Februar 1868 von dem Norddeutschen Bunde mit den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Vertrage (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 228-231). Da sodann der Vertrag, wie sich zeigen wird, auch nicht in Widerspruch kommt mit der Absicht der in Württemberg inzwischen bereits eingeführten Reichsgesetze, so besteht

von dieser Seite her kein Hindernis, dafs derselbe auch jetzt noch durch die ständische Zustimmung in rechtliche Geltung trete. Übrigens glaubt sich Ihre Kommission nicht zu täuschen, wenn sie von der Annahme ausgeht, dafs die Königliche Regierung, wie bei der Literarkonvention mit Italien, dessen versichert sei, dafs auch das Reichskanzleramt die Zustimmung zu diesem Vertrage als in die landesverfassungsmäfsige Zuständigkeit der württembergischen Ständeversammlung fallend erachtet.

§ 2.

In Artikel 6 ist bestimmt, dafs der Vertrag ratifiziert werden solle von Sr. Majestät dem König von Württemberg mit Zustimmung der Stände des Königreichs, und die Ratifikationen sollen so bald als möglich innerhalb zwölf Monaten a dato ausgewechselt werden.

Diese Frist ist infolge der bei dem anderen Hause eingetretenen Verzögerung längst abgelaufen. Indessen ist in dem jenseitigen Kommissionsberichte die Voraussetzung ausgedrückt, dafs dessen ungeachtet die Regierung der Vereinigten Staaten den Vertrag festzuhalten entschlossen sei, falls nicht die Frist verlängert oder innerhalb derselben die Ratifikation seitens Sr. Majestät des Königs unter Vorbehalt der ständischen Zustimmung erfolgt sein sollte, und der Herr Minister der auswärtigen Angelegenheiten hat dem bei der Beratung im anderen Hause keinen Widerspruch entgegengesetzt. Auch Ihre Kommission erachtet sich daher zu der Annahme berechtigt, dafs die Königliche Regierung die Versicherung habe, dafs die Vereinigten Staaten an dem Vertrage nach wie vor festhalten 1.

§ 3.

Der Vortrag des Ministers des Äufsern vom 30. November 1868 und der jenseitige Kommissionsbericht enthalten das Nähere über die Veranlassung zu diesem Vertrage, welcher zunächst auf den von seiten der Vereinigten Staaten gegen Württemberg wie gegen die anderen deutschen

1 Der Ablauf der Frist hat die Bedeutung einer Resolutivbedingung und bewirkt die Ungültigkeit des Vertrages. An letzteren festhalten kann also nur heifsen: ihn neu abschliefsen! Und diesem Neuabschlufs stehen die bereits eingeführten Reichsgesetze wie die Reichsverfassung entgegen.

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