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Dasselbe wolle dem am 19. Juni 1868 mit dem Bevollmächtigten der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Staatsvertrage über die gegenseitige Regelung der Staatsbürgerrechte der Ausgewanderten die verfassungsmäfsige Zustimmung geben."

b)

Verhandlungen der Ständeversammlung des Grossherzogtums Baden in den Jahren 1869–1870.

Enthaltend die

Protokolle der ersten Kammer und deren Beilagen, von ihr selbst amtlich herausgegeben. (Protokollheft mit Repertoiren.)

Vierte öffentliche Sitzung:

Karlsruhe, den 11. Oktober 1869.

S. 19 f. Staatsrat Dr. Weizel erstattete sodann den Kommissionsbericht über den zwischen Baden und der Regierung der Vereinigten Staaten. von Amerika abgeschlossenen Staatsvertrag über die gegenseitige Regelung der Staatsbürgerrechte der Ausgewanderten,

Beilage Nr. 31,

und stellte namens der Kommission den Antrag, den Vertrag zu genehmigen und aufserdem die Beratung und Beschlufsfassung über diesen Gegenstand in abgekürzter Form vorzunehmen; letzterem Antrag wurde sofort stattgegeben.

Der Präsident des Ministeriums des Grofsherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, von Freydorf, schliefst sich den Erläuterungen des Kommissionsberichts an, erklärt, dafs der Vertrag mit den Vereinigten Staaten nicht aus einem schon gegenwärtig in Baden hervorgetretenen Bedürfnis, wohl aber im Hinblick auf mögliche, künftige Kollisionen abgeschlossen worden sei, die sich nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Baden verhältnismäfsig in demselben Mafse ergeben haben würden, wie schon seither in Norddeutschland. Man hätte gerne einen mit den übrigen deutsch-amerikanischen Verträgen ganz gleichlautenden Vertrag abgeschlossen; allein die Fassung jener Verträge habe Mifsverständnisse und Zweifel veranlasst, welche in Bayern und Württemberg durch Separatprotokolle teilweise beseitigt worden wären; aber auch diese Separat

protokolle stimmten unter sich nicht überein. Dazu komme, dafs der Artikel 4 jener Verträge gegenüber den Grundsätzen des badischen Rechts keinen Sinn gehabt hätte und deshalb jedenfalls hätte abgeändert werden müssen.

Man habe deshalb beiderseits vorgezogen, indem man den Sinn, die Absicht und den Zweck jener Verträge festhielt, durch eine neue Redaktion des ganzen Vertrages die aufgetauchten Zweifel und Kontroversen zu beseitigen und sich der Notwendigkeit zu überheben, dunkle oder zweideutige Stellen des Hauptvertrages durch Separatprotokolle zu erläutern.

Geheimrat Dr. Hermann: Obgleich aus den Vorträgen. des Herrn Berichterstatters und des Herrn Ministerialpräsidenten hervorgehe, dafs die Lücken in der Redaktion der zwischen den übrigen deutschen Staaten und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen gleichartigen Verträge in dem hier vorliegenden verbessert seien, so wünsche er doch noch eine Erklärung der grofsherzoglichen Regierung über den Sinn des Artikel 4. Es frage sich nämlich, ob die Wirkungen der Wiedererlangung des ursprünglichen Staatsbürgerrechts für den Zurückgekehrten unbeschränkt oder beschränkt seien, d. h. ob die Wiedererlangung nur eine Fortsetzung des ehemaligen Staatsbürgerrechts sei, dieses also als ohne Unterbrechung fortdauernd angenommen werden solle, oder aber, ob sie eine Neuerwerbung sei unter Berücksichtigung und ohne Aufhebung der Wirkungen des in der Zwischenzeit im Ausland erworbenen Staatsbürgerrechts. Er seinerseits halte die letztere Auslegung für die richtigere, er hätte aber in dem genannten Artikel 4 statt Wiedererlangung lieber das Wort „Neuerwerbung" gewünscht.

Ministerialpräsident von Freydorf: Wer das amerikanische Bürgerrecht erworben und fünf Jahre in Amerika zugebracht hat, ist nach Artikel 1 als amerikanischer Staatsbürger anzuerkennen. Kehrt ein solcher zurück und erwirbt er das badische Staatsbürgerrecht wieder, so ist er nur von dem Moment dieses Erwerbs an wieder als Badener zu behandeln. In der Zwischenzeit war er Amerikaner, und für diese Zeit kommt ihm der vorliegende Vertrag zugut. Kehrt z. B. ein naturalisierter Amerikaner in seinem 23. Lebensjahre die Frist von fünf Jahren kann nach amerikanischem Recht schon teilweise während der Minderjährigkeit laufen — in sein ursprüngliches Vaterland Baden zurück und erwirbt

hier wieder das Staatsbürgerrecht, so kann dieser wegen. vermeintlicher Vergehungen gegen das badische Wehrgesetz, die er vom 20. bis 23. Jahre sich hätte zuschulden kommen lassen, nicht zur Verantwortung gezogen werden und hat nur seine Wehrpflicht vom 23. Jahre an zu leisten, wie andere Badener desselben Alters.

Staatsrat Dr. Weizel bemerkt, dafs Graf von Bismarck in der preufsischen Kammer auf eine Interpellation die gleiche Antwort bezüglich des Sinnes der entsprechenden Vertragsbestimmung gegeben habe.

Der Antrag der Kommission wurde hierauf bei namentlicher Abstimmung einstimmig angenommen.

Anlage IV.

Parlamentarisches Material zum württembergischen Vertrage.

a)

Verhandlungen der württembergischen Kammer der Abgeordneten in den Jahren 1868 und 1870. Erster Beilagenband.

S. 269. Beilage 45 (Prot. 8). Ausgegeben den 28. Dezember 1868.

Begleitungsnote.

Dem verehrlichen Präsidium der Kammer der Abgeordneten beehrt sich der Unterzeichnete einen an die Ständeversammlung gerichteten Vortrag, wodurch die ständische Zustimmung zu einem mit den Vereinigten Staaten von Amerika in betreff der Staatsangehörigkeit der Aus- und Eingewanderten am 26. Juli d. J. abgeschlossenen, binnen Jahresfrist zu ratifizierenden Staatsvertrag, eingeholt wird, im Anschlusse zu geeigneter weiterer Einleitung zu übersenden.

Hochachtungsvoll usw.:

Stuttgart, den 17. Dezember 1868.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Varnbüler.

An das Präsidium der Kammer der Abgeordneten.

Vortrag

des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten an die Ständeversammlung, betreffend den Abschlufs eines Staatsvertrags mit den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Staatsangehörigkeit der Aus- und Eingewanderten. Hochzuverehrende Herren!

Im Monat Juli dieses Jahres hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den Wunsch ausdrücken lassen, mit der diesseitigen Königlichen Regierung Unterhandlungen wegen des Abschlusses eines Vertrages über

die Staatsangehörigheit derjenigen Personen einzuleiten, welche aus dem einen Lande in das andere einwandern.

Dieser Wunsch ist hauptsächlich durch die Absicht veranlasst worden, eine bestimmte Ordnung in die seit lange zum Gegenstand vielfacher Zweifel und Differenzen zwischen den beiderseitigen Regierungen gewordenen Verhältnisse derjenigen Personen zu bringen, welche sich, ohne aus ihrem Heimatlande förmlich ausgewandert zu sein, in dem Gebiete je des anderen Staates niedergelassen hatten. Zu solchen Zweifeln und Differenzen gab namentlich Anlass die Frage ihrer Zulassung zu den staatsbürgerlichen Rechten und ihrer Herbeiziehung zu den staatsbürgerlichen Pflichten.

Es lässt sich nicht verkennen, dafs eine Regelung dieser zweifelhaften Verhältnisse ihre grofsen Vorteile hat. Wenn auch für Nordamerika wegen des stärkeren Zugs der Einwanderung dahin das dringlichere Bedürfnis vorlag, so ist es doch auch für Württemberg von Wert, durch vertragsmäfsige Regelung jener Verhältnisse eine sichere Grundlage für die Beurteilung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten solcher ausgewanderten Personen zu gewinnen.

am

Diese Erwägungen hatten den Abschlufs des 27. Juli d. J. zustande gekommenen Vertrags zur Folge, welchen ich, zugleich im Namen der mitbeteiligten Königlichen Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegswesens, Ihnen samt einem zur Erläuterung einzelner Punkte aufgenommenen Protokolle hiermit vorzulegen mich beehre.

Derselbe ist, bis auf einige unwesentliche Änderungen von meist nur redaktioneller Natur, gleichlautend mit den ähnlich Verträgen, welche die Vereinigten Staaten kurze Zeit vorher mit dem Norddeutschen Bunde und mit Bayern und nachher mit Baden und mit Hessen abgeschlossen haben.

Was den Inhalt des Vertrages anbelangt, so erlaube ich mir, Ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf dessen Artikel 2 zu lenken. Hiernach sollen die aus einem Staate ausgewanderten und als Angehörige des anderen Staats nach Mafsgabe des vorangegangenen Artikels 1 anzuerkennenden Personen, d. h. diejenigen Ausgewanderten, welche im Auslande die Naturalisation erlangt und wenigstens fünf Jahre ununterbrochen daselbst zugebracht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die frühere Heimat von den Behörden der letzteren wegen der vor ihrer Auswanderung etwa begangenen widerrechtlichen Handlungen, sofern solche nicht

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