Imagini ale paginilor
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Aufenthalt in der Heimat nehmen wollen. Wenn Sie blofs den Text des Vertrages lesen, so werden Sie nicht zu dieser Auffassung gelangen, wie sie nach dem eben Ausgeführten in der Denkschrift beinahe mit ausdrücklichen Worten angegeben ist. In jedem Falle aber ist es zu wünschen, dafs die Regierung, mag sie der einen oder der anderen Ansicht sein, um diesen Punkt klarzustellen, eine Erklärung darüber abgebe, welche ganz deutlich feststelle, ob nach der diesseitigen Auffassung der Zurückgekehrte, welcher sofort dauernd seinen Aufenthalt hier nimmt, wiederum der Militärpflicht unterworfen wird, oder ob er auch dann der Militärpflicht entzogen bleibt, indem dieser Teil der Pflicht nicht mehr auflebt, sondern nur solche Pflichten geltend bleiben, welche nach seiner Rückkehr und der Wiedererlangung des Bürgerrechts entstehen.

Präsident: Der Herr Bundeskanzler hat das Wort. Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schönhausen: Ich bin der Meinung, dafs nach dem Sinne des Vertrages der jenige, welcher freiwillig nach Norddeutschland zurückkehrt, sich in der Lage eines freiwillig Einwandernden befindet. Wenn dieser freiwillig Einwandernde sich noch in dem in Norddeutschland militärpflichtigen Alter befindet, wird ihm auch als norddeutscher Bürger

(Ruf: Sehr richtig!)

diejenige Pflicht für das Land zufallen, welche mit diesem Alter für den norddeutschen Bürger verbunden ist.

Wort.

(Beifall!)

Präsident: Der Abgeordnete Dr. Schleiden hat das

Abgeordneter Dr. Schleiden: Fürchten Sie nicht, meine Herren, dafs ich die Sache irgend weiter erörtern werde. Ich halte es auch durchaus nicht für nötig, mich gegen den Seitenhieb zu verteidigen, welchen es dem Herrn Bundeskanzler gefallen hat, gegen mich zu führen, als ob ich geneigt sei, die Vorlage des Bundesrats blofs deshalb zu bemängeln, weil sie von dieser Stelle käme. Dies ist nicht der Fall und ich fühle mich dadurch nicht getroffen. Ich wünsche nur zu konstatieren, dafs ich recht daran getan habe, dafs ich die einzelnen Artikel des Vertrages dem Wortlaute nach zu interpretieren versucht habe. Sie wissen, man hat den Diplomaten oft Schuld gegeben, dafs sie die Worte des Fürsten Talleyrand zum Vorbild nehmen: die

Sprache sei nur dazu da, um die Gedanken zu verbergen. Dieser Vertrag hat, wie sich aus der bisherigen Diskussion deutlich ergibt, jedenfalls zu starken Mifsdeutungen nur wegen seiner Fassung Anlafs gegeben. Ich bitte ferner, konstatieren zu dürfen, dafs die Erklärungen, welche von der Bundesratsbank erfolgt sind, vollständig mit derjenigen Interpretation, welche ich dem Vertrage gegeben habe, in jedem einzelnen Punkte übereinstimmen. Gegen den Abgeordneten Dr. Loewe bemerke ich nur, dafs ich nicht zu denjenigen gehöre, welche in irgendeiner Weise angedeutet haben, es sei die Tendenz der amerikanischen Regierung und Bevölkerung, die Naturalisationfrist abzukürzen. Ich bin in diesem Punkte ganz mit ihm einverstanden und glaube auch, dafs dies aus meinem Korreferate deutlich hervorgeht.

Präsident: Der Abgeordnete Dr. Loewe hat das Wort. Abgeordnete Dr. Loewe: Ich bin erfreut gewesen, dafs eine ohne Zweifel unklare Äufserung meinerseits den Herrn Bundeskanzler zu einer so bestimmten Erklärung veranlasst hat über die Stellung, welche der zurückkehrende deutsch-amerikanische Bürger einnimmt, der vorzeitig ausgewandert ist und zwar ohne Erlaubnis in bezug auf seine Militärdienstpflicht. Ich schliefse daraus, dafs der hierher Zurückkehrende als amerikanischer Bürger und auch später, wenn er wieder aufgehört hat, amerikanischer Bürger zu sein, nicht dafür zur Strafe gezogen werden kann in der einen oder anderen Weise, dafs er sich der Militärdienstpflicht entzogen hat. Ich stimme aber mit dem Herrn Bundeskanzler vollständig darin überein, das derjenige, welcher zurückkehrt, alle Pflichten hier zu leisten hat, welche seinem Alter und seiner Stellung zukommen, in welcher er wieder Bürger geworden ist, und dafs in dieser Beziehung das frühere Verhältnis, welches er zu dem amerikanischen Staat gehabt hat, von keiner Bedeutung ist. Aber das möchte ich bestimmt feststellen, dafs der Herr Bundeskanzler zu meiner Freude sich dahin erklärt hat, dafs die Verfolgung wegen unbefugter Auswanderung nicht eintreten kann, auch wenn er aufgehört hat, amerikanischer Bürger zu sein.

Präsident: Der Herr Bundeskanzler hat das Wort. Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schönhausen: Ich gebe diese von dem Herrn Vorredner gewünschte Erklärung und könnte es fast so ausdrücken, dafs wir die fünf Jahre Abwesenheit in Amerika, verbunden mit der

Gewinnung des amerikanischen Bürgerrechts, als eine Erfüllung der Militärpflicht dem norddeutschen Bunde gegenüber behandeln

(Heiterkeit),

wenn der neuamerikanische Bürger nicht durch seine rechtzeitige Wiederkehr eine neue Militärpflicht gegen den Norddeutschen Bund eingeht.

Präsident: Der Abgeordnete Lasker verzichtet auf das Wort.

Es hat sich niemand weiter über die Vorlage unter Nr. 8 zum Wort gemeldet; auch die Herren Referenten verlangen das Wort nicht noch einmal. Ich bringe also den vorliegenden Vertrag in seinen gesamten sechs Artikeln zur Abstimmung. Die Verlesung desselben wird mir wohl erlassen werden.

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(Zustimmung.)

Darf ich mir wohl die Bemerkung erlauben, dafs in dem Antrage der Referenten hier, wie bei der nächsten Nummer der Tagesordnung, das Wort „verfassungsmässige Zustimmung gewählt ist. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes, Artikel 11, sagt, gerade wie das Anschreiben des Herrn Bundeskanzlers, verfassungsmässige Genehmigung." Ich möchte anheimstellen, den Ausdruck der Verfassung dem Ausdrucke der beiden Herren Referenten zu substituiren.

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(Zustimmung seitens des Referenten und Korreferenten.)

Diejenigen Herren, die dem unter Nr. 8 der Drucksachen vorliegendem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem Gebiete des einen Teils in das des anderen einwandern, die verfassungsmäfsige Genehmigung erteilen wollen, bitte ich, sich zu erheben

(Geschieht).

Das Haus ist diesem Antrage der Referenten fast einstimmig beigetreten.

Anlage III.

Parlamentarisches Material zum badischen

Vertrage.

a)

Verhandlung der Ständeversammlung des Grossherzogtums Baden in den Jahren 1869/70.

Enthaltend die

Protokolle der ersten Kammer und deren Beilagen, von ihr selbst amtlich herausgegeben. Beilagenheft. Karlsruhe. S. 85. Beilage Nr. 31 zum Protokoll der 4. Sitzung vom 11. Oktober 1869.

Bericht der Kommission der ersten Kammer

über

den zwischen Baden und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Staatsvertrag, die gegenseitige Regelung der Staatsbürgerrechte der Ausgewanderten be

treffend.

Erstattet

vom Staatsrat Dr. Weizel.

Durchlauchtigste, hochgeehrteste Herren! Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat in neuerer Zeit, namentlich seit dem Jahre 1859, im teilweisen Gegensatz mit ihrer früheren Staatspraxis den Grundsatz aufgestellt, dafs diejenigen Staaten, welche vertragsmäfsig sämtlichen amerikanischen Bürgern Schutz zugestanden haben, wenn sie sich innerhalb ihrer Länder befinden, nicht das Recht haben, einen Unterschied zwischen eingeborenen und naturalisierten Bürgern Amerikas zu machen, da bekanntlich, mit wenigen Ausnahmen, alle die gleichen Rechte haben. Die amerikanische

Regierung sprach sich infolge dieses Grundsatzes schon damals insbesondere dahin aus, dafs ein amerikanischer Bürger, war er in sein ursprüngliches Vaterland zurückgekehrt, keiner Strafe unterliegen dürfte, wenn er eine erst künftig eintretende Militärpflicht verletzt hätte und nicht unmittelbar aus dem Militärdienste entwichen sei.

Diese Grundsätze beruhen auf der Annahme, dafs der Erwerb des amerikanischen Bürgerrechts eo ipso alle der früheren Staatsangehörigkeit des Eingewanderten abfliefsenden rechtlichen Verhältnisse auflöse.

Die von der nordamerikanischen Regierung aufgestellten Grundsätze über die Erwerbung des Staatsbürgerrechts in ihrem Territorium standen aber nicht im Einklang mit den Gesetzen der verschiedenen Staaten über den Verlust des Staatsbürgerrechts in denselben, und es konnte daher der Fall vorkommen, dafs ein nach Nordamerika eingewanderter Deutscher durch Naturalisation das Staatsbürgerrecht daselbst zwar gesetzmäfsig erwarb, ohne aber die Staatsangehörigkeit im deutschen Heimatsstaate nach den Gesetzen desselben vorher gelöst zu haben, so dafs gleichzeitig zwei verschiedene Staaten die Staatsangehörigkeit ein und derselben Person für sich in Anspruch nahmen.

Auch der andere Fall war möglich, dafs der nach Amerika eingewanderte Deutsche daselbst kein Staatsbürgerrecht erwarb, dasjenige seines bisherigen Heimatsstaats aber z. B. wegen Abflufs einer bestimmten Zeit verlor.

Bedenkt man nun, dafs die nordamerikanische Regierung es infolge der oben bezeichneten Grundsätze nicht für zulässig erachtet, dafs Fremde, welche das amerikanische Bürgerrecht erworben haben, bei der Rückkehr in ihr früheres Vaterland noch als Staatsangehörige desselben betrachtet und demnach zu dem Militärdienst beigezogen werden, während die Gesetze des letzten Landes eine solche Beiziehung vorschreiben, so mufsten hieraus nicht blofs Konflikte zwischen dem betreffenden Staate, sondern auch für die einzelnen Personen die schwerste Benachteiligung entstehen.

Diese folgenschwere Rechtsunsicherheit, welche auch nach unserer Gesetzgebung, wie sie in der Ministerialverordnung vom 4. Januar 1859 zusammengestellt ist, den in Amerika naturalisierten, in seine Heimat zurückgekehrten Badener traf, ist nur im Wege des Übereinkommens mit

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