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nicht verfolgt und in seiner Abwesenheit nicht verurteilt worden zu sein, so bleibt er aus seiner Heimat bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres sozusagen verbannt, wenn er nicht etwa Humor genug besitzt, sich selbst zu denunzieren, und so eine rechtskräftige Verurteilung in seiner Abwesenheit und schliefslich frühere Straffreiheit zu bewirken. Man sollte meinen, dafs die Strafverfolgung dann als verjährt gelten sollte, wenn die Vollstreckung der in Abwesenheit zu erkennenden rechtskräftigen Strafe verjährt sein würde. Erkennt doch schon das geltende Strafrecht an, dafs die Strafvollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen in längeren Zeiträumen verjährt, als die Strafverfolgung von strafbaren Handlungen, die noch gar nicht zur Entscheidung gestanden haben. Ein Grund dafür, dafs von diesem anerkennenswerten Prinzip bei Wehrpflichtverletzung, unerlaubter Auswanderung und den Übertretungen der militärischen Kontrollvorschriften eine Ausnahme gemacht werde, ist nicht ersichtlich, wenn man ihn nicht in der Forderung und Unterstützung der Nachlässigkeit der verfolgenden Behörden erblicken, oder wenn man nicht die Erleichterung der Erledigung ihrer Geschäfte zum Prinzip einer geordneten Strafrechtspflege machen will. Das geltende Strafprozessverfahren würde auch im Falle, dafs Wehrpflichtverletzung, unerlaubte Auswanderung und die Übertretungen der Kontrollvorschriften keine Dauerdelikte wären, ausreichende Garantien für eine wirksame Strafverfolgung geben. Die verfolgenden Behörden würden volle fünf und bei den Übertretungen (einschliesslich der unerlaubten Auswanderung) zwei Jahre nach der Begehung des Delikts Zeit haben, in der Abwesenheit eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken und könnten aufserdem die Strafverfolgungsverjährung gemäfs 68 Str.G.B. unterbrechen, falls sie ein dringendes Interesse an der Bestrafung hätten. Schwierigkeiten könnte allein der Zeitpunkt der Vollendung jener Delikte machen und die Möglichkeit, dafs die Behörden von der Tat erst

erst etwas erfahren, nachdem deren Strafverfolgung bereits verjährt ist. Hierauf komme ich alsbald in anderem Zusammenhange zu sprechen.

In diesem Zusammenhange sei nur angemerkt, dafs die letzten Ausführungen für die Fahnenflucht nicht mehr gelten, weil hier das Abwesenheitsverfahren nicht zu einem endgültigen Abschlufs durch Urteil führt. Damit scheint das zu Anfang erörterte Mifsverhältnis gegenüber der gesetzlichen Regelung der Wehrpflichtverletzung, wenn auch nicht prinzipiell, so doch praktisch aufgehoben. In gewissem Sinne ja. Nunmehr, wenn nämlich ein Urteil im Abwesenheitsverfahren gegen den Täter aus § 140 oder 360 Abs. 3 Str. G.B. ergangen ist, ist der Fahnenflüchtige der Verjährung gegenüber erheblich schlechter gestellt als einer jener Täter. Fragt sich nur, ob diese Schlechterstellung nicht wieder weit über das angängige Mafs hinausgeht, ob das Mifsverhältnis, was nach obigem zu ungunsten der anderen Täter festgestellt worden ist, bei dem jetzigen verschiedenen Verfahren nicht in der zu ungünstigen Stellung des Fahnenflüchtigen besteht. Das mufs bejaht werden aus Gründen, die besonders bei Betrachtung der Beziehungen des Verlustes der Staatsangehörigkeit zur Verjährung der hier interessierenden Delikte hervortreten, und die uns einen Schritt weiter zur Lösung der Frage nach deren Regelung führen.

b) Wird zunächst noch von den verschiedenen Wirkungen der verschiedenen Verfahrensarten abgesehen, so besteht bei Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande unter allen hier in Frage stehenden Delikten darin Übereinstimmung, dafs damit zugleich die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zu laufen beginnt. Wenigstens gilt dies nach der hier vertretenen und oben begründeten Ansicht auch für die Fahnenflüchtigen.

Treffen die in Artikel II der Bancroftverträge aufgestellten Voraussetzungen zu, so herrscht betreffend den Ausschlufs der Strafverfolgung auch ohne Verlust der Staatsangehörigkeit unter allen Delikten Übereinstimmung bereits

Staats- u. völkerrechtl. Abhandl. V 1. — Bendix.

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nicht verfolgt und in seiner Abwesenheit nicht verurteilt worden zu sein, so bleibt er aus seiner Heimat bis zur Vollendung seines 50. Lebensjahres sozusagen verbannt, wenn er nicht etwa Humor genug besitzt, sich selbst zu denunzieren, und so eine rechtskräftige Verurteilung in seiner Abwesenheit und schliesslich frühere Straffreiheit zu bewirken. Man sollte meinen, dafs die Strafverfolgung dann als verjährt gelten sollte, wenn die Vollstreckung der in Abwesenheit zu erkennenden rechtskräftigen Strafe verjährt sein würde. Erkennt doch schon das geltende Strafrecht an, dafs die Strafvollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen in längeren Zeiträumen verjährt, als die Strafverfolgung von strafbaren Handlungen, die noch gar nicht zur Entscheidung gestanden haben. Ein Grund dafür, dafs von diesem anerkennenswerten Prinzip bei Wehrpflichtverletzung, unerlaubter Auswanderung und den Übertretungen der militärischen Kontrollvorschriften eine Ausnahme gemacht werde, ist nicht ersichtlich, wenn man ihn nicht in der Forderung und Unterstützung der Nachlässigkeit der verfolgenden Behörden erblicken, oder wenn man nicht die Erleichterung der Erledigung ihrer Geschäfte zum Prinzip einer geordneten Strafrechtspflege machen will. Das geltende Strafprozessverfahren würde auch im Falle, dafs Wehrpflichtverletzung, unerlaubte Auswanderung und die Übertretungen der Kontrollvorschriften keine Dauerdelikte wären, ausreichende Garantien für eine wirksame Strafverfolgung geben. Die verfolgenden Behörden würden volle fünf und bei den Übertretungen (einschliefslich der unerlaubten Auswanderung) zwei Jahre nach der Begehung des Delikts Zeit haben, in der Abwesenheit eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken und könnten aufserdem die Strafverfolgungsverjährung gemäfs § 68 Str.G.B. unterbrechen, falls sie ein dringendes Interesse an der Bestrafung hätten. Schwierigkeiten könnte allein der Zeitpunkt der Vollendung jener Delikte machen und die Möglichkeit, dafs die Behörden von der Tat erst

erst etwas erfahren, nachdem deren Strafverfolgung bereits verjährt ist. Hierauf komme ich alsbald in anderem Zusammenhange zu sprechen.

In diesem Zusammenhange sei nur angemerkt, dafs die letzten Ausführungen für die Fahnenflucht nicht mehr gelten, weil hier das Abwesenheitsverfahren nicht zu einem endgültigen Abschlufs durch Urteil führt. Damit scheint das zu Anfang erörterte Mifsverhältnis gegenüber der gesetzlichen Regelung der Wehrpflichtverletzung, wenn auch nicht prinzipiell, so doch praktisch aufgehoben. In gewissem Sinne ja. Nunmehr, wenn nämlich ein Urteil im Abwesenheitsverfahren gegen den Täter aus § 140 oder 360 Abs. 3 Str.G.B. ergangen ist, ist der Fahnenflüchtige der Verjährung gegenüber erheblich schlechter gestellt als einer jener Täter. Fragt sich nur, ob diese Schlechterstellung nicht wieder weit über das angängige Mafs hinausgeht, ob das Mifsverhältnis, was nach obigem zu ungunsten der anderen Täter festgestellt worden ist, bei dem jetzigen verschiedenen Verfahren nicht in der zu ungünstigen Stellung des Fahnenflüchtigen besteht. Das mufs bejaht werden aus Gründen, die besonders bei Betrachtung der Beziehungen des Verlustes der Staatsangehörigkeit zur Verjährung der hier interessierenden Delikte hervortreten, und die uns einen Schritt weiter zur Lösung der Frage nach deren Regelung führen.

b) Wird zunächst noch von den verschiedenen Wirkungen der verschiedenen Verfahrensarten abgesehen, so besteht bei Verlust der Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande unter allen hier in Frage stehenden Delikten darin Übereinstimmung, dafs damit zugleich die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zu laufen beginnt. Wenigstens gilt dies nach der hier vertretenen und oben begründeten Ansicht auch für die Fahnenflüchtigen.

Treffen die in Artikel II der Bancroftverträge aufgestellten Voraussetzungen zu, so herrscht betreffend den Ausschlufs der Strafverfolgung auch ohne Verlust der Staatsangehörigkeit unter allen Delikten Übereinstimmung bereits

Staats- u. völkerrechtl. Abhandl. V 1.

Bendix.

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fünf Jahre nach der Auswanderung. Diese Übereinstimmung steht wiederum in gar keinem Verhältnis zur Schwere der Delikte. Und vor allem fehlt es an jeglicher Begründung dafür, dafs die Delinquenten, welche ausgewandert sind und die Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, der Verjährung gegenüber besser gestellt sind, als die, welche ihre Staatsangehörigkeit im Auslande noch bewahrt,

also

ein Treueverhältnis aufrecht erhalten haben, das ihnen Pflichten auferlegt und sie mit Strafen für deren Verletzung bedroht. Soll denn eine Prämie auf das Aufgeben der Staatsangehörigkeit gesetzt werden? Soll der, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit aufgibt, dadurch belohnt werden, dafs nunmehr die Strafbarkeit der unterlassenen Erfüllung bestimmter staatsbürgerlicher Pflichten aufhört? Und sollte nicht umgekehrt der, welcher die Staatsangehörigkeit bewahrt, zum wenigsten jenem gleich, wenn nicht besser gestellt werden?

c) Die Unmöglichkeit der geltenden Rechtslage und die Berechtigung der angedeuteten Forderungen tritt besonders hervor, wenn man die herrschende Ansicht, dafs die Strafbarkeit der Fahnenflucht auch nach Verlust der Staatsangehörigkeit noch fortdaure, zugrunde legt. In diesem Falle nämlich ist der Fahnenflüchtige, da das Abwesenheitsverfahren keinen endgültigen Abschlufs kennt, bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres der Verfolgung und Bestrafung bei seiner Rückkehr ausgesetzt, während der Wehrpflichtige in seiner Abwesenheit schon in jungen Jahren rechtskräftig abgeurteilt werden und die Strafvollstreckung demgemäfs entsprechend früher verjähren kann. Darin liegt ein Mifsverhältnis zu ungunsten des Fahnenflüchtigen. Die unterstellte Ansicht ist aber, ganz abgesehen von den früher erörterten dogmatischen Gründen, aus folgenden rechtspolitischen Erwägungen heraus de lege ferenda zurückzuweisen:

1. Gerade in den Fällen, wo der Verlust der Staatsangehörigkeit von dem Fahnenflüchtigen absichtlich herbei

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